Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Allen unseren Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen sowie, ergänzend hierzu, die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zugrunde. Sie gelten für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung beider Vertragspartner wirksam.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, etwa die des Auftraggebers, werden nicht Vertragsbestandteil, ungeachtet des Zeitpunktes, wann diese eingeführt werden, auch nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Angebot, Vertrag und Preis
1.1 Sämtliche von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Im übrigen kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.
1.2 Für den Umfang der Lieferpflicht ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Liefergegenstände nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Unabhängig vom Umfang des Auftrags bleibt das Recht von Teillieferungen vorbehalten.
1.3 Eigentums- und Urheberrechte an den den Angeboten zugrundeliegenden Unterlagen stehen dem Auftragnehmer ausschließlich zu. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bleiben vorbehalten. Dritten dürfen die Angebote nicht zugänglich gemacht werden. Die den Angeboten zugehörigen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit der Vertrag nicht zustandekommt, auf Verlangen zurückzugeben.
1.4 Die Preise beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
1.5 Grundlage der Preise sind die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers. Die dort angegebenen Preise verstehen sich ab Lager Attnang/Puchheim zuzüglich der jeweils zum Leistungszeitpunkt gültigen MwSt. Die Preise sind bemessen nach Art und Umfang des Angebotes und werden angepaßt, wenn vom Besteller nachträgliche Änderungen gewünscht werden. Soweit die Listenpreise aufgrund von Lieferpreisen der Zulieferer und aufgrund von Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren kalkuliert sind und dies ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Änderung dieser Kalkulationsdaten eine verhältnismäßige Preiskorrektur nach Ablauf von 4 Monaten, soweit eine Lieferung bis dahin noch nicht erfolgt ist, vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Festpreise, die jedoch besonderer, schriftlicher Vereinbarung bedürfen. Im übrigen kann der Auftragnehmer Preisänderungen vornehmen, soweit in Bezug auf die Auftragsbestätigung abweichende Mengen abgenommen werden.
2. Rechnungsstellung und Zahlung
2.1 Die Lieferung erfolgt gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Rechnung (Großfirmen, Behörden, Universitäten). Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse frei unserer Zahlungsstelle zu bezahlen. Bei Neukunden behalten wir uns die Zahlung per Vorauskasse bzw. Nachnahme vor.
2.2 Für Aufträge über 30.000 € gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 der Auftragssumme ist innerhalb 3 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung zu bezahlen. 2/3 der Auftragssumme sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung zu bezahlen.
2.3 Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel, Rimessen oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskont, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2.4 Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst als erfüllt, wenn sie bei deren Einlösung dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
2.5 Im kaufmännischen Verkehr ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Im übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.6 Ab Fälligkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, den Rechnungsbetrag mit 6% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
3. Lieferung und Abnahme
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Umfange der Auftragsbestätigung zu liefern. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit bzw. nicht zu vertretendes Unvermögen entbindet den Auftragnehmer von seiner Lieferpflicht. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, welche den Auftragnehmer für die Dauer deren Auswirkung von der Lieferpflicht befreit.
3.2 Mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferzeit. Lieferfristen sind unverbindlich, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist werden ausgeschlossen.
3.3
Eine Transportversicherung wird auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen, soweit dieser nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form dem Abschluß dieser Versicherung widerspricht.
3.4 Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrage ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schaden in Höhe von 25% des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn, er weist nach, daß ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Gefahrenübergang
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestensmit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und für den Fall, daß der Auftragnehmer die Kosten für Transport, Transportversicherung oder Aufstellung übernommen hat.
4.2 Es gilt als vereinbart, daß die Gefahr auch dann übergeht, wenn Versandbereitschaft gegeben ist, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Voraussetzung für den Gefahrenübergang ist zudem, daß dem Auftraggeber Mitteilung von der Versandbereitschaft gemacht wurde.
5. Mängelrüge
5.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistungshaftung für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang, bezogen auf die einwandfreie Funktion der gelieferten Geräte, nicht aber auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen sind die Mängel aber vor der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Ware anzuzeigen.
5.2 Wird die gelieferte Ware durch den Auftragnehmer installiert, hat die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt dieselbe gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferteund installierte Ware durch den Auftraggeber in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters des Auftragnehmers zu beanstanden. Im übrigen aber sind nach Abnahme Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen.
5.3 Der Auftragnehmer ist bei von ihm durchgeführten Installationen nicht verpflichtet, Vorleistungen Dritter zu überprüfen und auf deren unsachgemäße und unfachmännische Vorarbeiten hinzuweisen. Ein etwa hieraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
5.4 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind, beschränken sich bei fristgerechter Rüge auf Nachbesserung, oder nach Wahl des Auftragnehmers auf Ersatzlieferung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl mindern oder wandeln.
5.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus fehlerhaften Service- oder Installationsleistungen oder hieraus entstehenden Mangelfolgeschäden. Der Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf die vom Auftragnehmer zur Leistungserfüllung beauftragten Subunternehmer.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang weder zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen.
6.2 Hat der Auftraggeber die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vor Bezahlung weiterveräußert, tritt er von den Gesamtansprüchen aus dieser Veräußerung gegen den Dritten schon jetzt die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die gelieferte Ware an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung hat der Auftraggeber dem Dritten mit der Weiterveräußerung anzuzeigen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Im kaufmännischen Verkehr ist Attnang/ Puchheim der Erfüllungsort und der Gerichtsstand in Wels für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Im übrigen gilt ausschließlich österreichische Recht.